Lizenzbedingungen Kategorie Arbeitsleistung und Dienstleistungen

Der Lizenzgeber ist der Anmelder von Kennzeichenrechten an dem nachfolgend eingeblendeten Zeichen:

Insbesondere ist der Lizenzgeber Anmelder der Gewährleistungsmarke 30 2025 123 135.0 (im Folgenden: "Vertragsmarke").

Die vorgenannte Marke gewährt die neutral geprüfte Sichtbarwerdung einer Besonderheit des Lizenznehmers für seine direkten Arbeitskosten und Dienstleistungen.

Der Lizenznehmer beabsichtigt, unter der Vertragsmarke “Löhne und Steuern werden hier bezahlt“ (im Folgenden: "Vertragsprodukte- und dienstleistungen") in Deutschland (im Folgenden: "Vertragsgebiet") an Unternehmen zu vertreiben. Zu diesem Zweck vereinbaren die Parteien folgendes:

§ 1 Lizenzgewährung

Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer für die Laufzeit dieses Vertrages, das Recht ein, nach den Bedingungen dieses Vertrages die Vertragsmarke zur Sichtbarwerdung auf seinem digitalen Auftritt oder manuellen Schriftverkehr, an Fahrzeugwerbung, Türschild sowie eingerahmtem Zertifikat für Büro- oder Verkaufsräume zu verwenden und so gekennzeichnete Dienstleistungen zu bewerben, anzubieten und in den Verkehr zu bringen. Eine Benutzung der Vertragsmarke für andere als Vertragsprodukte und -dienstleistungen ist dem Lizenznehmer untersagt.

§ 2 Unterlizenz, Verfügung

Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Unterlizenzen an Dritte zu erteilen oder die Lizenz zu übertragen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die ihm aus diesem Markenlizenzvertrag zustehenden Rechte an der Vertragsmarke zu verpfänden oder zum Gegenstand sonstiger dinglicher Rechte zu machen.

§ 3 Benutzung der Marke

Eine Verwendung der Vertragsmarke in einer Form, die von der Gestaltung in der Präambel oder der nachfolgend abgebildeten Gestaltung abweicht, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers zulässig.

§ 4 Qualitätsvorgabe und Qualitätskontrolle

(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Vertragsprodukte und -dienstleistungen einheitlich und stets gleichbleibend im Einklang mit den der Markensatzung der Vertragsmarke des Lizenzgebers gem. Anlage 1 herzustellen oder zu erbringen und im gesamten Vertragsgebiet ernsthaft zu vertreiben. Die Vertragsprodukte und -dienstleistungen werden über Vertriebswege vertrieben und erbracht, die das Erscheinungsbild der Vertragsmarke im Markt nicht beeinträchtigen.

(2) Der Lizenznehmer ist für die Einhaltung aller im gesamten Vertragsgebiet geltenden Rechtsvorschriften verantwortlich und wird den Lizenzgeber unverzüglich informieren, soweit rechtliche Probleme auftreten, die der Herstellung oder dem Vertrieb der Vertragsprodukte und -dienstleistungen unter der Vertragsmarke und den sonstigen qualitätsrelevanten Herstellungsvorschriften dieses Vertrages entgegenstehen könnten.

§ 5 Pflichten des Lizenzgebers

(1) Der Lizenzgeber verpflichtet sich zur Aufrechterhaltung der Vertragsmarke(n), insbesondere zur Zahlung der Verlängerungsgebühren. Die mit der Aufrechterhaltung der Vertragsmarke verbundenen Gebühren und Kosten trägt der Lizenzgeber.

(2) Dem Lizenzgeber steht jedoch zu, die Vertragsmarke zu ändern (Form, Gestalt und Farbe oder den Wortlaut) oder durch neue Marken zu ersetzen. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer hierüber innerhalb angemessener Frist, d.h. mindestens mit einem Vorlauf von drei Wochen, informieren. Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten ab dem von dem Lizenzgeber angekündigten Datum für die geänderten bzw. neuen Marken. Die Regelung des

§ 18 (2) gilt entsprechend.

§ 6 Vermarktung

Der Lizenznehmer wird sich nach besten Kräften für die Sichtbarwerdung im Vertragsgebiet einsetzen.

§ 7 Produkthaftpflicht

(1) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis freizustellen (ausgenommen sind kennzeichenrechtliche Ansprüche wegen Verwendung der Vertragsmarke), die auf einer Verwendung der Vertragsmarke durch den Lizenznehmer beruhen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Produkthaftung.

§ 8 Gewährleistung des Lizenzgebers

(1) Dem Lizenzgeber ist nicht bekannt, dass im Vertragsgebiet Rechte gegen die Vertragsmarke geltend gemacht wurden. Ferner sind dem Lizenzgeber keine Widersprüche oder Löschungsanträge gegen die Vertragsmarke im Vertragsgebiet bekannt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anhängig sind.

(2) Darüber hinaus wird jegliche Haftung des Lizenzgebers für den Fall, dass die Verwendung der Vertragsmarke nach diesem Vertrag Rechte Dritter verletzt, ausgeschlossen.

(3) Der Haftungsausschluss nach Absatz 2 gilt nicht für Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit oder einem vorsätzlichen Verhalten des Lizenzgebers beruhen.

(4) Ebenso gilt der Haftungsausschluss nach Absatz 2 nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Darunter sind solche Vertragspflichten zu verstehen, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist.

§ 9 Lizenzgebühren

(1) Der Lizenznehmer zahlt an den Lizenzgeber innerhalb eines Monats nach Abschluss des Vertrages eine jährliche Lizenzgebühr gemäß Preisstaffel in Abhängigkeit des Vollzeitäquivalents. Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer hierfür eine Rechnung. Eine Rückzahlung der Lizenzgebühr bei vorzeitiger Beendigung dieses Markenlizenzvertrages ist ausgeschlossen.

(2) Die Zahlung hat in Euro auf ein vom Lizenzgeber anzugebendes Konto zu erfolgen. Sämtliche Kosten der Zahlung gehen zu Lasten des Lizenznehmers.

(3) Alle in diesem Vertrag genannten Gebühren und Preise sind Nettogebühren bzw. -preise und verstehen sich ggf. zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

§ 10 Abrechnung und Fälligkeit

Innerhalb einer Woche nach dem Ende eines vollen Kalenderjahres wird der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine Rechnung für das nächste Jahr stellen.

Dieser fällige Betrag ist innerhalb von 14 Tagen an den Lizenzgeber zahlen.

§ 11 Buchführung

(1) Der Lizenzgeber hat das Recht, jederzeit (höchstens jedoch einmal im Kalenderjahr) die Buchungsunterlagen (Konten: Löhne, Dienstleister, Steuern sowie auf Nachfrage bis zu 5 % der Belege daraus) des Lizenznehmers durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater auf ihre Richtigkeit überprüfen zu lassen. Die Kosten der Prüfung trägt der Lizenzgeber.

(2) Unbeschadet steuerlicher und sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen hat der Lizenznehmer die nach diesen Vorschriften zu führenden Bücher mindestens zehn Jahre über das Ende des Lizenzvertrages hinaus aufzubewahren.

§ 12 Aufrechnungsverbot

Aufrechnungsrechte stehen dem Lizenznehmer nur aufgrund rechtskräftig festgestellter oder vom Lizenzgeber anerkannter Gegenforderungen zu.

§ 13 Verletzung der Marken durch Dritte

(1) Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber unverzüglich unterrichten, wenn ihm eine erfolgte oder drohende Verletzung oder Beeinträchtigung der Marken des Lizenzgebers im Vertragsgebiet bekannt wird, insbesondere wenn er feststellt, dass ein Dritter ein Kennzeichen als Marke anmeldet oder benutzt, die mit der Vertragsmarke möglicherweise verwechslungsfähig sind.

(2) Falls der Lizenzgeber sich zur Durchführung rechtlicher Schritte entschließt, um solche Verletzungen oder Beeinträchtigungen abzuwehren, wird der Lizenznehmer den Lizenzgeber auf dessen Bitte hin unterstützen.

(3) Falls der Lizenzgeber nicht bereit oder interessiert ist, gegen einen Verletzter vorzugehen, ist der Lizenznehmer mit Zustimmung des Lizenzgebers berechtigt, im eigenen Namen Klage wegen der Verletzung der Vertragsmarke zu erheben. Der Lizenzgeber darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Wenn der Lizenzgeber die Zustimmung zur Klageerhebung gibt, verpflichtet er sich, dem Lizenznehmer insoweit eine entsprechende schriftliche Ermächtigung zu erteilen. Der Lizenznehmer hat den Lizenzgeber in diesem Fall über den Verfahrensverlauf vollständig zu unterrichten.

(4) Der Lizenznehmer ist berechtigt, einer vom Lizenzgeber erhobenen Verletzungsklage beizutreten, um den bei ihm eingetretenen Schaden geltend zu machen. Die damit verbundenen Kosten trägt der Lizenznehmer selbst.

(5) Die Kosten trägt diejenige Partei, die gegen den Verletzter vorgeht.

§ 14 Angriffe Dritter

(1) Wird der Lizenznehmer durch einen Dritten wegen der Benutzung der Vertragsmarke in Anspruch genommen, so hat er den Lizenzgeber hierüber unverzüglich zu unterrichten.

(2) Die Verpflichtung des Lizenznehmers zur Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühren bleibt auch dann bestehen, wenn er von einem Dritten wegen Benutzung der Vertragsmarke in Anspruch genommen wird.

(3) Wird der Bestand der Vertragsmarke durch Dritte im Wege von Löschungsklagen oder von Löschungsanträgen angegriffen, so bleibt die Verteidigung dagegen ausschließlich dem Lizenzgeber vorbehalten, soweit der Lizenznehmer nicht als Partei zwingend beteiligt ist. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzgeber nach besten Kräften zu unterstützen und diesem die Führung bei der Rechtsverteidigung oder Beilegung der Streitigkeit zu überlassen.

§ 15 Widersprüche, Löschungsanträge und Löschungsklagen

Zur Erhebung von Widersprüchen gegen die Anmeldung oder Eintragung von Marken mit jüngerem Zeitrang ist ausschließlich der Lizenzgeber berechtigt. Gleiches gilt für Löschungsanträge und Löschungsklagen gegen die Eintragung von Marken Dritter.

§ 16 Nichtangriffsklausel

(1) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, aus der Benutzung der Vertragsmarke gegen den Lizenzgeber keine Rechte herzuleiten, die Vertragsmarke weder selbst anzugreifen noch Angriffe Dritter anzuregen oder zu unterstützen und auch Neueintragungen der Vertragsmarke durch den Lizenzgeber zu dulden.

(2) Der Lizenznehmer verpflichtet sich ferner, keine identischen oder ähnlichen Marken für identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen anzumelden oder zu benutzen.

§ 17 Vertragsdauer, Kündigung

  1. Der Vertrag tritt bei Auftragsbestätigung durch Lizenzgeber in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.

Die Lizenz erlischt mit Wirksamwerden eines "Change of Controls" beim Lizenznehmer und/oder wenn mehr als 25 % der Anteile des Unternehmens des Lizenznehmers veräußert werden, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(2) Der Lizenzgeber kann den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf des Kalenderjahres kündigen, wenn dem Lizenznehmer Missbrauch der Vertragsmarke nachgewiesen werden kann.

(3) Das Recht beider Parteien, den Vertrag fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegt insbesondere vor,

– wenn die andere Partei schuldhaft gegen eine von ihr in diesem Vertrag übernommene wesentliche Verpflichtung verstößt und den Verstoß nicht abstellt, nachdem sie unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufgefordert wurde. Als wesentliche Vertragspflichten gelten insbesondere die in §§ 1, 2, 3, 4, 9, 10 und 16 dieses Vertrages geregelten Pflichten,

– bei Handlungen des Lizenznehmers, die geeignet sind, den Ruf des Lizenzgebers oder der Vertragsmarke wesentlich zu schädigen, sowie

– im Falle der Insolvenz des Lizenznehmers.

§ 18 Abwicklung bei Vertragsbeendigung

(1) Mit Beendigung dieses Markenlizenzvertrages endet das Recht des Lizenznehmers, die Vertragsmarke – insbesondere auch für Werbemaßnahmen – zu benutzen. Eine Firma, die die Marke als Bestandteil enthält, ist unverzüglich zu ändern und Domains sind zu löschen.

(2) Der Lizenznehmer ist nach Ablauf des Vertrages berechtigt, für die Dauer von drei Monaten die bei ihm noch vorhandenen Wahrnehmungsgegenstände, die mit der Vertragsmarke versehen sind, zu benutzen. Das gilt nicht, wenn der Lizenzgeber den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigt.

§ 19 Übertragung durch Benutzung erworbener Rechte

Jede Benutzung der Vertragsmarke oder Aufmachung durch den Lizenznehmer gilt als Benutzung durch den Lizenzgeber.

§ 20 Weitergabe von Rechten und Pflichten

Die Rechte aus dieser Vereinbarung gelten auch für etwaige Rechtsnachfolger der Parteien. Die Parteien verpflichten sich, die Verpflichtungen aus diesem Vertrag auch ihren jeweiligen Rechtsnachfolgern und den mit diesen im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen aufzuerlegen, soweit diese mit der Vertragsmarke bzw. -produkten bzw. - dienstleistungen in Berührung kommen.

§ 21 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss eventueller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen.

(2) Vor Eintreten in eine Klage ist eine Abwendung über ein unabhängiges Schlichtungs- und Schiedsgericht z.B. Geschäftsführung/vorstand einer Berufsvertretung (IHK, Handelskammer) in der Angehörigkeit des Lizenznehmers, wenn nicht vorhanden der Bürgermeister des Unternehmenssitzes des Lizenznehmers notwendig.

(3) Als ausschließlichen Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag vereinbaren die Parteien das Landgericht Ulm

§ 22 Schlussbestimmungen

(1) Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abweichung von dieser Schriftformklausel.

(2) Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen dadurch nicht berührt. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.